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Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)
§ 2 Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Link: https://www.gesetze-im-internet.de/pflegezg/__2.html

Das Gesetz über die Pflegezeit ist am 1.07.2008 als Artikel 3 des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes in Kraft getreten. Dadurch soll es Arbeitnehmern ermöglicht werden (Beamte, Selbstständige und Firmen mit weniger als 15 Mitarbeiter sind ausgeschlossen), pflegebedürftige Angehörige zu betreuen und zu versorgen, jedoch nur für eine begrenzte Dauer und ohne Lohnfortzahlung sich von der Arbeit freistellen zu lassen oder verkürzt in Teilzeit zu arbeiten. Durch die gesetzliche Verankerung hat man einen Rechtsanspruch auf die Freistellung und das Arbeitsverhältnis ist nicht gefährdet, da für die Dauer der Pflegezeit dann ein Sonderkündigungsschutz besteht. Vorteilhaft ist auch, das während dieser Zeit der Sozialversicherungsschutz erhalten bleibt. Als Nachweis muss die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen vorgelegt werden.

  1. 01.01.2015
  2. 01.07.2008
(1) Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.

(2) Beschäftigte sind verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dem Arbeitgeber ist auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der in Absatz 1 genannten Maßnahmen vorzulegen.

(3) Der Arbeitgeber ist zur Fortzahlung der Vergütung nur verpflichtet, soweit sich eine solche Verpflichtung aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund einer Vereinbarung ergibt. Ein Anspruch der Beschäftigten auf Zahlung von Pflegeunterstützungsgeld richtet sich nach § 44a Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(1) Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.

(2) Beschäftigte sind verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dem Arbeitgeber ist auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der in Absatz 1 genannten Maßnahmen vorzulegen.

(3) Der Arbeitgeber ist zur Fortzahlung der Vergütung nur verpflichtet, soweit sich eine solche Verpflichtung aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund einer Vereinbarung ergibt.


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